Allgemeine Geschäftsbedingungen
Firma VAS Verkehrsabsicherungsservice Marcus Tischer
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gem. § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend Auftraggeber = AG).
(2) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des AGs gelten nur im Falle unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung hierzu.
(3) Diese unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(4) Ergänzende Vertragsgrundlage zu unseren AGB ist die VOB/ZTV-M 02 in ihrer jeweils neuesten Fassung.
(5) Soweit wir als Nachunternehmer tätig sind, gelten von unserem Vorunternehmer/AG gesetzte Ausführungsfristen auch für unsere Subunternehmer.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, überlassene Unterlagen
(1) Ein Vertrag zwischen uns und dem AG kommt nur dann zustande, wenn der Auftrag/die Bestellung des AGs, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren sind, von uns schriftlich bestätigt worden ist. Spätere Änderungen eines Vertrages haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
(2) Soweit in unserem Angebot mehrere Gewerke angeboten wurden, ist dieses in den darin offerierten Leistungen und Preise nur in seiner Gesamtheit verbindlich; löst der AG einzelne Gewerke aus dem Angebot heraus, so gilt dies als neues Angebot des AGs und bedarf unserer gesonderten, ausdrücklichen Annahme.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. An unsere Angebote halten wir uns 60 Tage gebunden.
(4) Muster, Abänderungen, Skizzen u.ä. sind nicht bindend. Wir sind berechtigt, zweckentsprechende Änderungen vorzunehmen, die aus technischen Gründen notwendig sind und den Charakter des Vertragsgegenstandes nur unwesentlich ändern.
(5) An allen unseren Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
(6) Der AG haftet dafür, dass die bestellten Waren keine Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte Dritter verletzen.
§ 3 Preise, Leistungsinhalte und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) soweit nicht anders vereinbart, beinhalten unsere Leistungen und Preise nur eine einmalige An- und Abfahrt.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, sind in die Einheitspreise nicht eingerechnet
- Kosten für die Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen;
- evtl. Nachschneiden von Sträuchern und Bäumen im Bereich der Verkehrszeichen.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, werden gesondert berechnet
- Leistungen zur Instandsetzung fehlender oder defekter Gelbmarkierung aufgrund der Ausführung bei ungünstigen Wetterverhältnissen (insbesondere Vorhandensein von Auftausalzen, nur ober-flächig trockenen Fahrbahnen) oder bei Beschädigung durch Winterdiensteinsätze.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort fällig und spätestens innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung mit Zahlungseingang bei uns zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 12 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(6) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Ein Abzug von Skonto ist nur bei Vereinbarung zulässig.
(7) Der Gesamtpreis bei der Berechnung des Auftrags darf nur mit Zustimmung des AGs überschritten werden. Nach Vertragsschluss entstehende Rohstoff- und Materialpreisänderungen oder tariflich bedingte Lohnkostenerhöhungen dürfen jedoch ohne Zustimmung des AGs an diesen weitergegeben werden, sofern diese später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen. Gesetzliche Erhöhungen der Umsatzsteuer finden ab Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung Berücksichtigung.
(8) Bei Mengenunterschreitungen von mehr als 10 % werden geänderte Einheitspreise auf der Grundlage von § 2 (3) Abs. 3 VOB/B berechnet.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Dem AG steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Ausführungs-/Lieferzeit, Witterung
(1) Ausführungstermine sind gesondert zu vereinbaren.
(2) Der Einsatzbeginn ist 2 Wochen vorab schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Beginn der von uns angegebenen Ausführungs- oder Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des AGs voraus. Die Einrede nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Ausführungs- und Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Auftragswertes.
(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des AGs wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
(7) Witterungsbedingte Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten.
§ 6 Gefahrübergang bei Warenversendung
(1) Wird Ware auf Wunsch des AGs an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den AG, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den AG über.
(2) Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehalts. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
(2) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der AG sich vertragswidrig verhält.
(3) Der AG ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der AG uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den uns entstandenen Ausfall.
§ 8 Vermietung von Verkehrssicherungssystemen
(1) Wir behalten uns vor, gemietete VS in einem Zug Montag bis Freitag von 06-20 Uhr zu liefern. Lieferung nachts von 20-06 Uhr ist zuschlagspflichtig (+20%), ebenso Lieferung an Samstagen und Sonntagen (+30%).
(2) Der AG verpflichtet sich, Aufstellungsorte der VS so zu kennzeichnen und bereitzuhalten, dass eine Aufstellung/Montage durch uns ohne weiteren Aufwand und Recherche (z.B. über Anfangs-/Endpunkte etc.) erfolgen kann.
(3) Soweit notwendigerweise bei der Verankerung der VS aufstellungsbedingte Schäden an der Fahrbahndecke oder Einrichtungen entstehen, haften wir für deren Beseitigung nicht.
(4) Für Beschädigungen unserer VS haftet unser Mieter uneingeschränkt, dies gilt auch für den erforderlichen Austausch von Elementen während der Vertragslaufzeit.
(5) Soweit VS-Elemente mit Reflektoren oder vergleichbaren Einrichtungen versehen sind, werden diese vor Beginn der Montage und – je nach Auftrag – bei Demontage bzw. Ummontage der VS geprüft, für Fehlzahlen haftet der AG.
§ 9 Abnahme
(1) Verlangen wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der AG binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
(2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
(3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
(4) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt.
a) Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In der Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragsnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
b) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der AG mit genügender Frist dazu eingeladen hatte.
c) Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
(5) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
(6) Wird keine Abnahme verlangt und hat der AG die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(7) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder Vertragsstrafen hat der AG spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
(8) Mit Abnahme geht die Gefahr auf dem AG über, soweit er sie nicht schon aus anderen Gründen trägt.
§ 10 Zahlungseinbehalte / Bürgschaftsgestellung
Zahlungseinbehalte / Bürgschaften bis 1.000,00 EUR werden nicht vereinbart. Sonst nur auf Anforderung.
§ 11 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Chemnitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 9. September 2020